§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege

  1. Der Verein trägt den Namen „Psychosoziale Hilfe Krefeld e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Krefeld.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein wird Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist es, Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen zu fördern bzw. durchzuführen, die der Förderung und Betreuung psychisch erkrankter bzw. behinderter Menschen dienen, und zwar vor allem durch die Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Verein kann auch selber Arbeitsplätze schaffen, die diesem Zweck dienen.
  3. Der Verein kann sich zu diesem Zweck an anderen gemeinnützigen Körperschaften beteiligen oder deren Geschäfte besorgen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wird Mitglied im Organ der freiwilligen wirtschaftlichen Selbstkontrolle des DPWV, dem Paritätischen Beratungs- und Prüfungsverband für Freie Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen e.V., durch den er seinen Jahresabschluss prüfen lässt.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung oder Aufhebung als juristische Person.

§5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (nachfolgend MV genannt) ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die MV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jeder Anwesende kann nur eine Stimme abgeben. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Soweit gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, beschließt die MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Aufgaben der MV sind insbesondere:
  1. den schriftlichen Jahresbericht des Vorstandes entgegen zunehmen und zu beraten,
  2. die Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) abzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  3. den Vorstand zu wählen,
  4. über die Satzung, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  5. zwei Rechnungsprüfer zu wählen und deren Bericht für den vergangenen Zeitraum entgegen zunehmen.
  6. die Arbeitsplanung des Vorstandes zu beraten,
  7. die Beiträge festzusetzen.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei gleichberechtigte Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Das ergänzte Vorstandsmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste MV.
  2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten Stellvertreter. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträgnisse des Vermögens des Vereins.
    Den Mitgliedern können lediglich die durch die Vorstandsarbeit entstehenden Kosten, Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Dies kann auch in Form einer angemessenen pauschalen Auslageerstattung geschehen.

§9 Niederschriften

  1. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Prokollanten der Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind in der nächsten MV bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen.

§10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Vereinszweck, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der MV anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur MV gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Kreisgruppe Krefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zum Wohl von psychisch Kranken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Krefeld, Stand November 2011